Grundsätzlich ist die mit dem Gesetz intendierte Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts zu begrüßen. Aus Sicht des Vereins Barrierefrei in Thüringen e.V. (bith e.V.) ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen Bezug genommen wird. Das erklärte Ziel des Gesetzentwurfes ist es (gem. Artikel 1, § 1 Absatz 2 des Gesetzentwurfs), Hindernisse und Erschwernisse für die Aufnahme und Ausübung bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements abzubauen. Offenbar sind dabei aber die vielen Menschen mit Behinderung nicht hinreichend im Blick, die sich bürgerschaftlich oder ehrenamtlich engagieren möchten und hierfür besonderer Unterstützung bedürfen. Denn: Im Gesetzentwurf finden sich hierfür keine Regelungen. Die Vorschriften des § 5 sind viel zu allgemein und unverbindlich gehalten.
Aus unserer Sicht verlangt auch die Zielsetzung des ThürGIG gemäß § 1 eine explizite Berücksichtigung und Förderung, wenn eine Benachteiligung im Sinne des § 4 ThürGIG vermieden werden soll. Insoweit schlagen wir vor, § 5 so zu ergänzen, dass für ehrenamtlich oder bürgerschaftlich engagierte Menschen mit Behinderungen die Förderung zusätzlicher bzw. besonderer Unterstützungsleistungen möglich wird. Dazu zählen zum Beispiel Assistenzen für die Wegebegleitung, für Fahrdienste, für Assistenzen bei der Kommunikation (u. a. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetschende), für die Begleitung von Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung etc.