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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung zur Änderung der Thüringer Bauordnung - ThürBO

Drucksache 7/9641 vom 05.03.2024

Verfasser: Eberhard Tölke, Sachverständiger für Barrierefreies Bauen

 

zu § 2 „Begriffe“ Abs. 4

In § 2 Abs. 4 werden eine Reihe von Einrichtungen, wie beispielsweise Verkaufsstätten, Schulen und Bürogebäude für eine bestimmte Mindestanzahl von Nutzern bzw. die Grundflächengröße als Sonderbauten definiert, welche nach § 50 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung barrierefrei zu gestalten sind.

Das Erreichen der Sonderbauteneigenschaft, gemäß des § 2 der Thüringer Bauordnung, darf generell nicht an die Grundflächengröße bzw. die Personenanzahl geknüpft werden. Sie muss sich grundsätzlich an der Gebäudefunktion orientieren. Gebäude, die den im § 2 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen nicht entsprechen, werden beispielsweise durch ihre kleinere Grundfläche nicht automatisch barrierefrei und somit für behinderte oder ältere Menschen zugänglicher bzw. nutzbarer.

Auch für kleinere Einrichtungen, als im § 2 Abs. 4 erwähnt, ist die Barrierefreiheit zwingend vollumfänglich sicher zu stellen. Entsprechende Festlegungen in der ThürBO sind erforderlich.

zu § 11 Baustelle

Gemäß des § 3 ThürBO sind Anlagen „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Dies gilt ebenfalls für Baustellen bzw. deren Absicherung und Gestaltung.

Die in § 11 geforderten allgemeinen Anforderungen an Baustellen sind nicht ausreichend um den in § 3 festgehaltenen Forderungen gerecht werden zu können.

Es ist hier darauf hinzuweisen, dass die vom § 3 formulierten Anforderungen im gleichen Maß für alle Bürger, so auch für ältere und behinderte Menschen, gelten. In diesem Zusammenhang müssen auch ihre speziellen behinderungsbedingten Bedürfnisse in Baustellenbereichen Beachtung finden. So bedarf es hier einer zwingenden Konkretisierung der Anforderungen an Baustellen, deren Absicherungen und ggf. der dort zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, wie z. B. Durchlaufgerüste oder Schuttrutschen.

Die hierfür erforderlichen Anforderungen enthalten die DIN 18040-3 sowie die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Da es nicht möglich sein wird, diese Anforderungen in ihrer Summe in den § 11 ThürBO aufnehmen zu können, müssen mindestens Abschnitt „9 Baustellen“ der DIN 18040-3 sowie, in Ergänzung, auszugsweise die wesentlichsten Anforderungen aus der RSA 21, in die Thüringer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (ThürVV TB) aufgenommen werden. Derzeit lassen sich in der ThürVV TB keine Regelwerke finden, die Anforderungen zur Baustellenabsicherung enthalten. Die DIN 18040-3 ist zwar in die ThürVV TB aufgenommen, jedoch der Abschnitt „9 Baustellen“ von der Einführung ausgenommen (vgl. ThürVV TB Anlage A 4.2/4).

zu § 27 „Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen“

Es muss künftig durch die oberste Bauaufsichtsbehörde sichergestellt werden, dass die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 27 ThürBO nur dann anerkannt werden, wenn sie nachweislich auch über qualifizierte Kenntnisse zum barrierefreien Bauen verfügen.

zu § 42 „Aufzüge“ Abs. 4

Befinden sich zu einer Wohnung gehörende Abstellräume in Kellergeschossen und/oder oberen Geschossen, müssen auch diese für Menschen mit Behinderung für eine allgemein übliche Nutzung mit dem Aufzug erreichbar sein. Daher ist die Errichtung von Aufzugshaltestellen in den obersten Geschossen und/oder Kellergeschossen in Betracht zu ziehen und nicht generell auszuschließen.

Das die Errichtung von Haltestellen in den obersten Geschossen oder Kellergeschossen nicht erforderlich sein sollen, „wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können“, schränkt die Schaffung der Errichtung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen erneut ein.

Die Regelung, dass, erst in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m, die Aufzüge mit Sprachmodulen ausgerüstet sein müssen, ist zu kurz gefasst. Zur Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen ist es erforderlich, dass alle Aufzüge, zumindest jedoch die Aufzüge, welche mehr als zwei Stockwerke miteinander verbinden, mit einem Sprachmodul ausgerüstet sein müssen.

In der DIN 18040-2:2011-09 Abs. 4.3.5 wird in Bezug auf die Anforderungen barrierefreier Aufzüge mehrfach auf DIN EN 81 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge“ Teil 70 „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ verwiesen. Daher sollte diese Norm, auch wenn es sich um eine Produktnorm handelt, Berücksichtigung finden und in die ThürVV TB aufgenommen werden.

zu § 42 „Aufzüge“ Abs. 5

Zur Herstellung von barrierefreien Aufzügen im Sinne des § 2 Abs. 9 ThürBO, sind die im § 42 Abs. 5 enthaltenen Anforderungen um die der DIN 81–70 zu ergänzen (Aufnahme in die ThürVV TB). Dabei sollten folgende Anforderungen, abweichend von DIN 81–70, erfolgen:

  1. der zu berücksichtigende Kontrastwert von 0,4 soll nicht unterschritten werden
  2. Touchscreen-Bedienelemente sollen nicht zum Einsatz kommen, da sie für blinden und sehbehinderten Menschen nicht auffindbar sind

zu § 53 „Barrierefreies Bauen“ Absatz 4

Die ThürBO in der Fassung vom 16.03.2004 enthielt bereits in dem damaligen § 53 „Barrierefreies Bauen“ einen Absatz 4, welcher den „unverhältnismäßigen Mehraufwand“ zum Gegenstand hatte. 

Im Rahmen der Novellierung der ThürBO - mit Fassung vom 13.03.2014 - wurde der § 53 zu § 50 „Barrierefreies Bauen“. Gleichzeitig wurden die Absätze 3 und 4 des ehemaligen § 53 aus dem neuen § 50 gestrichen. Die Streichung des Absatzes 4 im § 50 ThürBO erfolgte mit der Begründung: „Absatz 4, der bei einem unverhältnismäßigen Mehraufwand ein automatisches Entfallen der Anforderungen der Absätze 1 und 2 vorsah, soll angesichts der gestiegenen Bedeutung des barrierefreien Bauens entfallen. Soweit im Einzelfall ein auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Barrierefreiheit unverhältnismäßiger Mehraufwand zu erwarten ist, kann diesem durch die Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Rechnung getragen werden. Bei Neubauten werden die Voraussetzungen hierfür jedoch regelmäßig nicht vorliegen.“ (vgl. Gesetzesentwurf der Thüringer Landesregierung zur Änderung der ThürBO - Drucksache 5/5768 vom 19.02.2013)

Laut des vorliegenden Gesetzesentwurfs der Thüringer Landesregierung vom 05.03.2024, soll nunmehr der neue § 53 „Barrierefreies Bauen“ der ThürBO erneut einen Absatz 4, der den „unverhältnismäßigen Mehraufwand“ zum Gegenstand hat, erhalten. Dies wird wie folgt begründet: „Die Wiederaufnahme der Kriterien und die Umstellung auf eine behördliche Entscheidung erfolgte mit dem Ziel, einerseits die Barrierefreiheit weitgehend sicherzustellen und andererseits im Interesse der Bauherrschaft zwar Beispiele aufzunehmen, wann die Herstellung der Barrierefreiheit nicht erforderlich ist, die Einhaltung der Abweichungskriterien aber streng zu handhaben.“ (vgl. Gesetzesentwurf der Thüringer Landesregierung zur Änderung der ThürBO – Drucksache 7/9641 vom 05.03.2024)

Die Begrifflichkeit „Mehraufwand“ beschreibt einen zusätzlichen finanziellen, zeitlichen oder auch arbeitskräftemäßigen  Aufwand, durch welchen kein unmittelbarer Nutzen zu erreichen ist. Bei Anwendung dieser Definition in Bezug auf das barrierefreie Bauen, wird der irrtümliche Eindruck geweckt, dass durch den notwendigen Mehraufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit kein Nutzen entsteht.

Im Ergebnis der Mehraufwendungen zur Herstellung der Barrierefreiheit steht jedoch sowohl für öffentlich zugängliche Gebäude, als auch für Wohngebäude:

  1. eine Verbesserung der Zugänglichkeit.
  2. eine Verbesserung der Ausstattungsqualität und
  3. eine größere Nutzbarkeit.

Für öffentliche und private Bauherren bedeutet dies konkret:

  1. ein erhöhter Nutzwert und
  2. einen wirtschaftlichen Ertrag.

Erinnert werden soll an dieser Stelle, dass der unverhältnismäßige Mehraufwand in Thüringen bisher am Maßstab der Verhältnismäßigkeit der Kosten zur Gebäudewirtschaftlichkeit ermittelt wurde und 20 % der Baukosten betrug.

Dabei darf jedoch auch der notwendige behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht außer Betracht bleiben und ausschließlich zu Lasten der Betroffenen gehen. Dies gilt insbesondere für den Wohnungsbau.

Mit der beabsichtigten Regelung im Absatz 4 § 53 ThürBO wird den Behörden ein Handlungsspielraum eingeräumt, der nicht angemessen erscheint. So liegt die Entscheidung über die Erfordernis zur Herstellung der Barrierefreiheit im Ermessensspielraum der Behörde. Die Beurteilung darüber, ab wann beispielsweise „schwierige Geländeverhältnisse“ vorliegen, kann nur anhand einer objektiven Bewertung durch die Behörden getroffen werden. Wie die bisherige Praxis zeigt, erfolgt dies häufig allerdings ohne sachkundige Kenntnisse über die tatsächlichen Erschwernisse für Menschen mit Behinderung. Die oftmals über viele Jahre gesammelten subjektiven Erfahrungen der Betroffenen selbst bleiben außer Betracht, was für sie nicht selten die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit verhindert oder zumindest deutlich erschwert.

Es muss vor der hohen Zahl fehlender barrierefreier Wohnungen und dem stets steigenden Bedarf im Zuge des demographischen Wandels und der stetig ansteigenden Zahl schwerbehinderter Menschen festgestellt werden, dass die ursprünglich von der Landesregierung betonte „gestiegene Bedeutung des barrierefreien Bauens“ nach wie vor besteht. Mit der Aufnahme des „unverhältnismäßigen Mehraufwands“ in den Absatz 4 § 53 ThürBO wird die Bedeutung des barrierefreien Bauens herabgestuft, da die Zahl der Ausnahmereglungen zum Barrierefreien Bauen im Freistaat Thüringen weiterhin erhöht und gefördert wird, obwohl diese im Sinne der Inklusion zu reduzieren wären. Zudem sind keine überzeugenden Gründe aufgetreten, die, an den Voraussetzungen zur Streichung des Absatzes 4 § 50 ThürBO im Jahr 2014 führten, eine Änderung rechtfertigen würde.

Die Erreichbarkeit des, in der Begründung zu § 53 des Gesetzentwurfs der Thüringer Landesregierung vom 05.03.2024, benannten Ziels zur Herstellung einer „weitestgehenden Barrierefreiheit“ ist in Frage zu stellen, da dies nicht mit dem vorgesehenen Absatz 4 § 53 ThürBO erreicht werden kann. Zudem steht diesem Ziel auch die Vielzahl der von der baurechtlichen Einführung ausgenommenen anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung der Barrierefreiheit entgegen (vgl. ThürVV TB insbesondere der Anlagen A 4.2/2 und A 4.2/3).

Dagegen wird die Position der „Bauherrschaft“ gestärkt. Die im Absatz 4 § 53 ThürBO aufgeführten Beispiele erleichtern ihr Gründe zu finden, die Barrierefreiheit nicht herstellen zu müssen.

Es wird eine Bauweise benötigt, die sich an den Bedürfnissen aller Menschen, und nicht  an der Wirtschaftlichkeit eines Bauwerkes, orientiert. Sie muss den Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen. Bei dieser handelt es sich um ein Menschenrecht, welches nicht verhandelbar ist.

In diesem Zusammenhang ist der Absatz 4 § 53 ThürBO nicht zur Anwendung zu bringen und ersatzlos zu streichen.

zu Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Der nicht für den Eigenbedarf bestimmte Wohnungsbau sowie die von privaten Bauherren errichteten baulichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen, müssen ausnahmslos einem

bauaufsichtlichem Prüfverfahren unterzogen werden. Die weitgehende Einteilung in genehmigungsfreie Verfahren und in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren verhindert eine wirksame und eine für notwendig erachtete Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheit.

Durch eine entsprechende Ergänzung in der ThürBO ist sicher zu stellen, dass alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Wohnungsbauten, sofern sie nicht für den privaten Eigenbedarf erstellt werden, ausnahmslos einem Baugenehmigungsverfahren unterliegen. In dessen Zuge muss die Barrierefreiheit geprüft und überwacht werden.

Dazu heißt, es in der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 9 „Zugänglichkeit“ Abs. 2 a)

„(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;“

Um die von der UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 9 Abs. 2 a) geforderte Überwachung der Anwendung von Mindeststandards der Zugänglichkeit zu gewährleisten, ist eine entsprechende Verankerung im Bauordnungsrecht notwendig. Hierzu ist es erforderlich, dass im § 72 „Bautechnische Nachweise“ des Gesetzentwurfs der Landesregierung ebenfalls der bautechnische Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit eingefügt und dies bauaufsichtlich überprüft wird (ggf. durch Sachverständige für Barrierefreiheit).